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Von der Webseite LANDESTIERSCHUTZBEAUFTRAGTE HESSEN:

Änderungen im Bereich der Hundehaltung

Landestierschutzbeauftragte informiert Hundebesitzer: „Ab jetzt gelten strengere Anforderungen an die Hundehaltung – auch im privaten Bereich!“

Die hessische Landestierschutzbeauftragte Madeleine Martin weist darauf hin, dass mit dem Beginn des Jahres 2022 Änderungen sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich der Hundehaltung in Kraft getreten sind. „So muss ein Hund, der im Zwinger leben muss, nun zweimal pro Tag Auslauf von mindestens einer Stunde haben. Eine Anbindehaltung von Hunden, gleich welcher Art, ist nun genauso verboten wie die Anwendung von Stachelhalsbänder.“ so Martin heute in Wiesbaden.

„Auch dürfen nun Hunde, denen tierschutzwidrig – gleich ob im In- oder im Ausland, Rute und Ohren kupiert wurden – nicht mehr auf Ausstellungen gezeigt werden. Gleiches gilt für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen. Darunter zählt man viele Exemplare der Französischen und Englischen Bulldoggen mit extrem kurzen Köpfen, Nackthunde ohne Fell oder auch Hunde mit Hüftveränderungen, der sogenannten Hüftdysplasie. Sie leiden unter dem züchterisch gewollten Aussehen, das alleine dem Ego der Züchter entspringt.“

Solche Hunde dürfen in Zukunft nun endlich nicht mehr auf Sportveranstaltungen, Messen oder Ausstellungen gezeigt werden“ erklärt Martin.

Weiterführende Informationen – kurz und kompakt:

Folgende Regelungen umfassen u.s. die neuen Verordnungs- und/oder Gesetzestexte im Bereich Hundehaltung und Hundezucht:

  • Bei Zwingerhaltung muss dem Hund ausreichend Auslauf im Freien – grundsätzlich zweimal pro Tag mit einer Gesamtdauer von einer Stunde außerhalb eines Zwingers – gewährt werden
  • Mehrmals täglicher Umgang mit einer Betreuungsperson ist sicher zu stellen. Damit ist die Haltung in Schuppen, Zwingern, Schrottplätzen, Kleingärten etc., bei denen der Halter oder die Halterin nur zum Füttern vorbeikommt, eindeutig rechtswidrig
  • Prinzipiell ist es weiterhin erlaubt, Hunde alleine zu halten. Jedoch wurde festgelegt, dass dem Hund regelmäßiger Kontakt zu anderen Hunden zu ermöglichen ist
  • Hunde dürfen grundsätzlich nicht in Anbindehaltung gehalten werden
  • Hunde mit Qualzuchtmerkmalen oder tierschutzwidrigen Amputationen unterliegen dem Ausstellungsverbot bei allen Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet. Somit sollen Anreize für derartige Züchtungen genommen werden
  • Die Anwendung von Stachelhalsbändern und jeglicher schmerzhafter Mittel sind bei Ausbildung, Erziehung und Training verboten
  • Ein Züchter bzw. eine Betreuungsperson in der gewerbsmäßigen Hundezucht darf nicht mehr als drei Würfe gleichzeitig betreuen
  • Der Züchter muss mindestens vier Stunden täglich mit den Welpen verbringen
  • Auch Herdenschutzhunden muss ein regelmäßiger Kontakt zu Menschen ermöglicht werden. Ist der Hund während seiner Tätigkeit oder seiner Ausbildung im Freien untergebracht, muss der Halter bzw. die Halterin sicherstellen, dass das Tier ausreichend vor widriger Witterung geschützt ist. Zu Stromzäunen, die der Abwehr von Beutegreifern dienen, muss der Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand halten können. Lassen das die örtlichen Gegebenheiten nicht zu, genügen ausnahmsweise vier Meter.